Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ermöglicht eine ambulante oder teilstationäre Versorgung. Ist es für die Angehörigen nicht möglich, den Pflegebedürftigen stunden-, tage- oder wochenweise, zu versorgen, kann über die Pflegekasse Verhinderungspflege finanziert werden. Das kann nötig sein, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist, weil die eingetragene Pflegeperson krank oder im Urlaub ist, aber auch wenn sie zum Beispiel zu einem Arzttermin muss.

Weitere Beispiele:

  • Sie fahren in Urlaub
  • Sie sind selber krank
  • Sie sind beruflich verhindert

Ab Pflegegrad 2 kann die Verhinderungspflege auf Antrag gewährt werden. Der Pflegegrad muss mindestens 6 Monate bestehen und der Antragsteller muss von Angehörigen versorgt werden.

Die finanzielle Unterstützung kann für sechs Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Die Pflegekasse zahlt bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.612,- die Pflegekosten. Geht der Pflegebedürftige während der Verhinderungspflege in eine stationäre Einrichtung, müssen Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlt werden.

Durch die Umwandlung der Kurzzeitpflege kann eine Aufstockung des Betrages für Verhinderungspflege um bis zu € 806.- beantragt und genehmigt werden.

Ein besonderer Grund für die Verhinderung muss nicht angegeben werden, eine Nachweispflicht besteht nicht.

Informationen des Gesundheitsministeriums

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